| Fahrt |
Kostenträger |
Genehmigung |
Zuzahlung |
Bemerkung |
| bei stationärer
Behandlung |
| 1 |
Aufnahmefahrt
(zur stationären Behandlung) |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
pflichtig |
|
| 2 |
Entlassungsfahrt
(aus stationärer Behandlung) |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
pflichtig |
|
| 3 |
Verlegungsfahrt zischen Krankenhäusern
(aus zwingend medizinischen Gründen) |
Krankenkasse |
notwendig |
pflichtig |
Achtung:
Zwingend medizinische Gründe
müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden |
| 4 |
Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern
(aus wirtschaft-lichen Gründen) |
Klinik |
nicht
erforderlich |
frei |
Achtung: Kliniken
sind sich ihrer Zahlungs-verpflichtung derzeit noch nicht bewusst |
| 5 |
Verlegung in ein wohnortnahes
Krankenhaus |
Krankenkasse |
notwendig |
pflichtig |
Achtung:
Vorherige Genehmigung
zwingend erforderlich |
| 6 |
Verlegung von Krankenhaus
zur Reha-Klinik |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
ja |
Achtung: Erfolgt
in der Reha-Klinik die Aufnahme in
der Krankenhaus-abteilung gilt Nr. 3 bzw. 4 |
| 7 |
vor- oder nachstationäre Behandlung
nach § 115 a SGB V |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
ja |
vorstationär
bis zu 7 Tage vor Aufnahme,
nachstationär
bis zu 10 Tage nach Entlassung,
Behandlung muss mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen,
besondere Kenntlich-machung auf Transportschein
zwingend erforderlich |
| Bei ambulanter Behandlung |
Zu ambulanter Behandlung
grundsätzlich nur
bei zwingend medizinischer Notwendigkeit |
| 1 |
einmaliger Arztbesuch |
Patient |
nicht
genehmigungsfähig |
|
Ausnahme siehe 1) |
| 2 |
mehrmaliger Arztbesuch
wegen gleicher Erkrankung |
Patient |
nicht
genehmigungsfähig |
|
Ausnahme siehe 1) und 2) |
| 3 |
hohe Behandlungsfrequenz
wegen gleicher Erkrankung |
Krankenkasse |
notwendig |
pflichtig |
Achtung:
Hohe Behandlungsfrequenz
bisher nicht definiert |
| 4 |
ambulante Behandlung
chronischer Erkrankungen
(z.B.: Dialyse, Chemo- oder
Strahlentherapie) |
Krankenkasse |
notwendig |
pflichtig |
Aufzählung nicht abschließend |
| 7 |
"Eilfälle" |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
pflichtig |
Eilfall:
schwere gesund-heitliche Schäden
sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich
die erforderliche
medizinische Versorgung erhält |
| 8 |
ambulante Operation
nach § 115 b SGB V |
Krankenkasse |
nicht
erforderlich |
pflichtig |
besondere Kenntlichmachung auf Transportschein
zwingend erforderlich |
1)
bei Mobilitätseinschränkungen nach Schwerbehindertengesetz-Kennzeichen:
"aG = akut gehbehindert"; "bl = blind"
oder "h = hilflos" -
oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX
sind alle Fahrten
zu ambulanten Arztbesuchen (auch "einmalige") genehmigungsfähig. |
2)
für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw.
ohne zuerkannte Pflegestufe
mit einer der Kriterien "aG", "bl" oder "h"
vergleichbarer (auch nur vorübergehenden) Mobilitätseinschränkung
sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung
genehmigungsfähig,
wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung
bedarf. Achtung: Begriff "längerer
Zeitraum" bisher nicht definiert. |