LeistungenChronikJobsPresseKontaktImpressum
 

Krankenfahrten

Fahrt Kostenträger Genehmigung Zuzahlung Bemerkung
bei stationärer Behandlung
1 Aufnahmefahrt
(zur stationären Behandlung)
Krankenkasse nicht
erforderlich
pflichtig  
2 Entlassungsfahrt
(aus stationärer Behandlung)
Krankenkasse nicht
erforderlich
pflichtig  
3 Verlegungsfahrt zischen Krankenhäusern
(aus zwingend medizinischen Gründen)
Krankenkasse notwendig pflichtig Achtung: Zwingend medizinische Gründe
müssen ärztlich gesondert nachgewiesen werden
4 Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern
(aus wirtschaft-lichen Gründen)
Klinik nicht
erforderlich
frei Achtung: Kliniken sind sich ihrer Zahlungs-verpflichtung derzeit noch nicht bewusst
5 Verlegung in ein wohnortnahes
Krankenhaus
Krankenkasse notwendig pflichtig Achtung: Vorherige Genehmigung
zwingend erforderlich
6 Verlegung von Krankenhaus
zur Reha-Klinik
Krankenkasse nicht
erforderlich
ja Achtung: Erfolgt in der Reha-Klinik die Aufnahme in
der Krankenhaus-abteilung gilt Nr. 3 bzw. 4
7 vor- oder nachstationäre Behandlung
nach § 115 a SGB V
Krankenkasse nicht
erforderlich
ja vorstationär
bis zu 7 Tage vor Aufnahme,

nachstationär
bis zu 10 Tage nach Entlassung,

Behandlung muss mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen,
besondere Kenntlich-machung auf Transportschein
zwingend erforderlich
Bei ambulanter Behandlung Zu ambulanter Behandlung grundsätzlich nur
bei zwingend medizinischer Notwendigkeit
1 einmaliger Arztbesuch Patient nicht
genehmigungsfähig
  Ausnahme siehe 1)
2 mehrmaliger Arztbesuch
wegen gleicher Erkrankung
Patient nicht
genehmigungsfähig
  Ausnahme siehe 1) und 2)
3 hohe Behandlungsfrequenz
wegen gleicher Erkrankung
Krankenkasse notwendig pflichtig Achtung: Hohe Behandlungsfrequenz
bisher nicht definiert
4 ambulante Behandlung
chronischer Erkrankungen
(z.B.: Dialyse, Chemo- oder
Strahlentherapie)
Krankenkasse notwendig pflichtig Aufzählung nicht abschließend
7 "Eilfälle" Krankenkasse nicht
erforderlich
pflichtig

Eilfall:
schwere gesund-heitliche Schäden
sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich
die erforderliche
medizinische Versorgung erhält

8 ambulante Operation
nach § 115 b SGB V
Krankenkasse nicht
erforderlich
pflichtig besondere Kenntlichmachung auf Transportschein
zwingend erforderlich
1)
bei Mobilitätseinschränkungen nach Schwerbehindertengesetz-Kennzeichen:
"aG = akut gehbehindert"; "bl = blind" oder "h = hilflos" -
oder zuerkannter Pflegestufe 2 oder 3 gemäß SGB IX
sind alle Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen (auch "einmalige") genehmigungsfähig.
2)
für Patienten ohne Nachweis nach Schwerbehindertengesetz bzw. ohne zuerkannte Pflegestufe
mit einer der Kriterien "aG", "bl" oder "h" vergleichbarer (auch nur vorübergehenden) Mobilitätseinschränkung
sind zwingend medizinisch notwendige Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigungsfähig,
wenn der Patient über einen längeren Zeitraum der Behandlung bedarf.
Achtung: Begriff "längerer Zeitraum" bisher nicht definiert.

 

   

Este Taxen Alter Postweg 44 A 21614 Buxtehude Telefon (04161) 4444

E-Mail info@este-taxen.de